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Ab 1. Februar 2010 müssen alle Fenster und Türen, die in den Anwendungsbereich der Produktnorm EN 14351-1 fallen, mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden, wenn sie in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung unserer einzelnen Produkte wird bei Auftragsbestätigung und Lieferschein ausgewiesen. Konstruktionen, die ein CE-Kennzeichen erhalten Fenster und Fenstertüren (auch Dachflächenfenster, Hebeschiebetüren, Faltschiebetüren) Außentüren (einschl. rahmenlose Glastüren, Flucht- und Paniktüren) Zusammengesetzte Elemente Vorhangfassaden (EN 13830) Kein CE-Kennzeichen erhalten Konstruktionen für den Innenbereich (z. B. Serie 020, Rauchschutztüren, Windfangtüre, usw.) Unverglaste Elemente Zubehörartikel Handelsartikel Hinweispflicht Für alle Elemente, die einen festgelegten Grenzbereich überschreiten, besteht Hinweispflicht (z. B. "max. Höhe überschritten")! Zulässige Abweichungen Abweichungen vom geprüften Element sind zulässig und liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller hat darauf zu achten, dass der Austausch von Komponenten, sowie die Änderung der Konstruktion und der Abmessungen keine Verschlechterung der Leistungseigenschaften zur Folge hat. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung liegt für Kunststoff und Aluminium vor. Als Hersteller bestätigen wir mit dieser Erklärung die Übereinstimmung (Konformität) der Produkte mit den maßgebenden EU-Produktnormen. Das Dokument kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Aufbewahrung der Unterlagen (Prüfzeugnisse) Gemäß Ziffer 7.2.3 der EN 14351-1 muss der "vollständige Satz Prüfberichte zu einem Produkt" vom Hersteller so lange aufbewahrt werden, "wie das Produkt hergestellt wird und danach mindestens weitere fünf Jahre". Begleitpapiere Bedienungs-, Wartungs- und Einstellanleitungen werden den fertigen Produkten beigegeben und stehen nachfolgend zum Download bereit!
Begleitpapiere als PDF betrachten...
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