Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fensterfabrik W. Niederhofer GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fensterfabrik W. Niederhofer GmbH
Unsere AGB als Download finden Sie zusätzlich hier: Niederhofer AGB
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fensterfabrik W. Niederhofer GmbH, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien erbracht werden. Sie sind ebenfalls einsehbar auf der Homepage der Verwenderin unter www.niederhofer-fenster.de.
1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen.
Sind unsere Bedingungen dem Besteller nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie auseiner früheren Geschäfts- beziehung kannte oder kennen musste.
2.1 Die Darstellung der Produkte stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.
Bei der Übersendung von Unterlagen einschließlich der Angabe eines Preises handelt es sich um eine Aufforde- rung zur Abgabe eines Angebotes. Erst der Besteller (Kunde) gibt eine verbindliche Bestellung ab.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Verwenderin die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt ist. Dies gilt auch für aufMessen geschlossene Vereinbarungen durch unsere Beauftragten.
2.2 An uns gerichtete Aufträge werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Angaben sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.
2.3 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, außer sie werden von uns schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für Zusagen von unseren Beauftragten.
2.4 Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
Soweit dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersendet werden, sind diese unverzüglich zu prüfen. Werden Korrekturen nicht binnen 5 Tagen schriftlich mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt.
3.1 Grundlage unserer Preisberechnungen sind die jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten, Nachträge zu diesen Preislisten und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt wurden.
3.2 Unsere Preise beziehen sich dabei auf den, in der Leistungsbeschreibung festgelegten Liefer- und Leistungsumfang und sind Nettopreise, zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Bei Verkäufen gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk frei Gehwegkante.
3.3 Preisvereinbarungen gelten – auch bei evtl. vorgenommenen Preislistenänderungen – 3 Monate als verbindlich. Liegt der bestätigte Liefertermin später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, so sind Preiserhöhungen statthaft.
3.4 Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn-, Material-, Transportkosten, Kosten der Versorgung oder Energie, Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen um mehr als 15% sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung der Preise im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen.
Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und unsere Lieferung oder Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
4.1 Liefertermine und alle sonstigen von uns bestätigten Angaben über die Zeitdauer und Lieferfristen sind unverbindlich.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart haben und alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
4.2 Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Auftragsbestätigung und eventuell weitere zu genehmigen- de Unterlagen vom Besteller unterzeichnet und an uns zurückgesandt sind. Liefertermine sind grundsätzlich Abgangstermine.
4.3 Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu einer vorzeitigen Lieferung berechtigt. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflich- tung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß anzunehmen.
4.4 Aufträge in kleinem Umfang werden, falls keine günstige eigene LKW-Auslieferung besteht, per Spedition ab Werk zum Versand gebracht. Hierbei werden Fracht- und Verpackungskosten berechnet.
Bei Versand an die Händleranschrift bzw. bei Transport frei Gehwegkante geht die Gefahr mit Beginn der Entladung des Fahrzeuges beim Händler bzw. vor Ort auf der Baustelle auf den Besteller über.
4.5 Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die mindestens 6 Wochen nach Zugang des Abrufs bei uns betragen muss.
4.6 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlän- gern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Anordnungen und Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussper- rung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten, Trans- portverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Lieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
4.7 Der Besteller kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen einer Woche nach Ablauf der Nachfrist schriftlich zu erklären. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4.8 Eventuell anfallende Wartezeiten, Zwischenlagerungen oder bei Nichtabladung die Kosten für den Rücktrans- port, Ab- und erneutes Beladen, sind vom Besteller zu tragen und werden diesemgesondert in Rechnung gestellt.
4.9 Für eine unverzügliche Beseitigung von Verschmutzungen der Straße, die durch Lkw, Kräne oder sonstige Fahrzeuge oder Geräte beim Verlassen des Grundstückes, der Zufahrt, des Lagerplatzes oder des Abladeortes entstehen, hat der Besteller Sorge zu tragen. Er stellt uns von allen Ansprüchen, die aus einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung geltend gemacht werden, frei.
4.10 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns auf Kosten des Bestellers.
4.11 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung der Ware erfolgt dann auf Kosten des Bestellers. Ferner ist unsere Leistung sofort zur Zahlung fällig.
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, auch künftiger Forderungen, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
5.2 Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitliche Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware aufuns übergehen undder Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstände sind Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinenGeschäftsbedingungen.
5.3 Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nicht berechtigt, die Waren sicherungshalber an einen Dritten zu übereignen oder zu verpfänden. Von Pfändungen Dritter ist uns sofort Mitteilung zu machen.
6.1 Der Rechnungsgesamtbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, außer in der Rechnung ist eine abweichende Zahlungsweise oder Zahlungsfrist angegeben.
Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten Verbindlichkeit verwendet.
6.2 Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt.
6.3 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel und Scheck- zahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.4 Leistet der Besteller nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszeitraumes befindet sich der Besteller in Verzug. Bei Verzug hat der Besteller alle anfallenden Verzugskosten einschließlich Mahn-, Auskunfts- und Bankrücklastkosten, gesetzliche Verzugszinsen, Anwalts- und Inkassokosten zu tragen. Pro Mahnschreiben berechnen wir 3,00 €.
6.5 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
6.6 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Das Gleiche gilt für das Geltend machen von Zurückbehaltungs- rechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.
Ein Zurückhaltungsrecht, das sich auf Ansprüche stützt, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
6.7 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an uns gerichtet werden. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter unseres Unternehmens zum Inkasso nicht berechtigt.
Wir sind berechtigt, vom Besteller Sicherheiten für die Vertragserfüllung zu verlangen, um die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Wir sind bei entsprechender Vereinbarung über die Sicherheit berechtigt, die Lieferung erst dann auszuführen, wenn die Sicherheit in vereinbarter Art und Höhe vorliegt. Verzögerungen bei der Lieferung durch Nichtvorlage der vereinbarten Sicherheit gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten für die Sicherheit trägt der Besteller.
8.1 Kommt der Besteller mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 3 Wochen auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein niedriger Schaden als die Pauschale entstanden ist.
Eine Nachfristsetzung entfällt, wenn Anzeichen im Sinne von Ziff. 8.2 vorliegen.
8.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute, Kreditversicherer, Inkassounternehmen oder Auskunfteien, sind wirberechtigt, unsere Leistung zu verwei- gern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften, Bankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Bestellers offensichtlich ist.
9.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel zu untersuchen. Ein Sachmangel ist ohne Verzögerung schriftlich gegenüber uns zu rügen. In der schriftlichen Mitteilung ist der Mangel soweit möglich zu nennen und zu beschreiben.
Bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten gilt § 377 HGB. Bei nicht form- und/oder fristgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
9.2 Die Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Diese ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen und nicht aus Prospekten, Beratungen oder sonstigen werblichen Aussagen.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit auf- weist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
9.3 Beratung leisten wir nach Wissen auf Grund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung, Einsatz und Verwendung der Ware sind unverbindlich, außer sie sind ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart.
Wir haften nicht für unvollständige, ungenaue, unrichtige und unpünktliche Angaben des Bestellers. Sind uns Angaben und Unterlagen des Bestellers auf dem elektronischen Weg oder per Internet übermittelt worden, sind sie für uns nur verbindlich wenn deren vollständiger Eingang von uns bestätigt wurde.
9.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a) unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter,
b) fehlende oder fehlerhafte Umsetzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller,
c) nicht ordnungsgemäße Wartung,
d) natürliche Abnutzung oder Nutzungserscheinungen,
e) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
f) fehlerhafte Behandlung oder Bedienung,
g) bauseitige Vorleistungen.
9.5 Waren die nach individuellen Maßen gefertigt wurden, können bei Unstimmigkeiten, die durch den Besteller zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden.
9.6 Der Besteller hat uns, bzw. den zuständigen Niederhofer-Händlern, Gelegenheit zu geben, den beanstan- deten Liefergegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Andernfalls entfallen jeglicheGewährleistungsansprüche.
9.7 Bei einem Mangel hat uns der Besteller Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen und zwar mindestens zweimal. Hierfür hat der Besteller schriftlich angemessene Fristen vonjeweils mindestens 3 Wochen zu setzen.
Scheitert die Beseitigung des Mangels, kann der Besteller wahlweise Lieferung einer mangelfreien Sache, Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ein Rücktritt ist bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen.
9.8 Ist die Mängelrüge des Bestellers unberechtigt, sind uns die entstandenen Kosten der Mängelbesichtigung und -beseitigung vom Besteller zu ersetzen.
9.9 Weitergehende Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.10 Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren, bei Verschleißteilen in 6 Monaten. Die Gewährleistungs- frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehung von dem Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. Dies gilt auch für die Meldung der erhaltenen Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestim- mungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Bedingung wird durch eine Neuregelung, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg und Nutzen als Ziel hat, ersetzt.
13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für etwaige sonstige Ansprüche, wie Gewährleistungs- ansprüche, ist für beide Parteien unser Geschäftssitz in Vilshofen.
13.2 Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für Vilshofen zuständige Gericht, außer an dem Rechtsgeschäft ist ein Verbraucher beteiligt. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen im internationalenWarenverkauf(CISG).
STAND IV2014