Hinweis­geber­system

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass durch Mitarbeitende oder Führungskräfte der Fensterfabrik W. Niederhofer GmbH Sorgfaltspflichtverletzungen oder Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wie zum Beispiel:

  • Menschenrechtsverletzungen (Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder moderne Sklaverei, Ungleichbehandlung, unzureichende Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Verstöße gegen die Koalitionsfreiheit, Vorenthalten eines angemessenen Lohns, etc.)
  • Verletzungen umweltbezogener Pflichten (insbesondere im Bereich gefährliche Abfälle, Quecksilber oder persistente organische Schadstoffe)
  • Straftaten (wie z.B. Korruption, Betrug, Untreue etc.)
  • Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
  • Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Kartell- oder Beihilferecht
  • Insiderhandel oder Marktmanipulation
  • Interessenkonflikte
  • Embargo- oder Exportverstöße
  • oder Verstöße gegen Datenschutzvorschriften

begangen werden, kontaktieren Sie die dafür eingerichtete Email Adresse meldestelle@niederhofer-fenster.de oder kontaktieren Sie persönlich die Hinweisgeberschutzbeauftragten Korbinian Schnall oder Natalie Lang.

Zur Abgabe von Hinweisen berechtigt sind sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten.

Die Hinweisgeberschutzbeauftragten überprüfen den Hinweis hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Hinweisgeberschutzgesetzes. Hinweise zu Verstößen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, werden zur Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich weitergegeben. Bei Verstößen im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes werden die erforderlichen Folgemaßnahmen eingeleitet und die hinweisgebende Person entsprechend informiert. Je nach Sachverhalt kann es auch notwendig sein, dass wir zur Klärung eines Vorfalls weitere Fachbereiche hinzuziehen.

Externe Melde­stellen der Behörden

Hinweisgebende Personen können sich auch unmittelbar an die externen Meldestellen des Bundes beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und beim Bundeskartellamt sowie bei Vorhandensein und entsprechender Zuständigkeit an die externen Meldestellen der Länder wenden. Es ist zu beachten, dass die Untersuchung des Hinweises und die Umsetzung der Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz in diesem Falle ausschließlich in der Verantwortung der externen Meldestelle liegen. Die Fensterfabrik W. Niederhofer GmbH kann diesbezüglich keinerlei Verantwortung übernehmen oder Schutzmaßnahmen zusichern.

Aktueller Stand: Mai 2024